Was ist eine
Pensionszusage?

Die Pensionszusage ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Unternehmen und einem Mitarbeiter, indem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine vereinbarte Leistung, eine Firmenpension, zugesagt wird. Dieser Vertrag wird schriftlich festgehalten und kann ohne Zustimmung der begünstigten Person nur zu deren Gunsten verändert werden.

Zur Absicherung dieser Vereinbarung nutzt man die Services einer Rückdeckungsversicherung, die die Verbindlichkeit des Unternehmens übernimmt und der begünstigten Person die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt zusichert. Diese Versicherung wird auf die begünstigte Person verpfändet und ist somit dem Zugriff des Unternehmens bei finanziellen Engpässen entzogen.

Die Unverfallbarkeit beträgt 3 Jahre, bis die begünstigte Person über das angesparte Kapital, im Falle einer Trennung vom Unternehmen, verfügen kann. Davor fällt das Guthaben an das Unternehmen zurück.

Die Leistungen an die Versicherung sind Betriebsausgaben und als solche in der Bilanz zu verbuchen. Die Rückdeckungswerte der Versicherung sind in der Bilanz als Rückstellungen zu aktivieren. Diese müssen mindestens 50%, sollten aber 100%, der zu erwartbaren Zahlungsverpflichtung ausmachen.

Die Pensionszusage kann in Form einer Direkten Beitrags-Zusage (DBZ), was für Schlüsselarbeitskräfte und Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis zu bevorzugen ist, oder in Form einer Direkten Leistungs-Zusage (DLZ), was für Gesellschafter-Geschäftsführer eine flexiblere Art der Vorsorge darstellt, gestaltet werden.

Was im konkreten Fall die bessere Variante für Dein Unternehmen darstellt, ergibt sich nach einem Analyse Termin.

Wer kann eine Pensionszusage erhalten?

Aktiengesellschaft

Aktionäre ........... Nein
Vorstände ................ Ja
Arbeitnehmer ....... Ja

GmbH

Gesellschafter ........... Nein
GS-GF > 25% .................... Ja
GS-GF <= 25% ................. Ja
Arbeitnehmer ................ Ja

OG

Gesellschafter ........... Nein
Arbeitnehmer ................ Ja

GmbH & Co KG

Komplementäre ... siehe GmbH
Kommanditisten .................... Nein
angest. Kommanditist ............. Ja
Arbeitnehmer ................................ Ja

Einzel-
unternehmung

EU ........................ Nein
Arbeitnehmer ... Ja

KG

Komplementäre ........... Nein
Kommanditisten .......... Nein
angest. Kommanditist ... Ja
Arbeitnehmer ...................... Ja

Steuervorteil durch eine Pensionszusage

Für die Pensionszusage sind unternehmerisch Rückstellungen zu bilden und sind steuerrechtlich zu berücksichtigen. Man erhöht damit die Liquidität im Unternehmen.

Rückstellungen haben keinen Einfluß auf die Steuerhöhe, lediglich über den Zeitpunkt zu dem die Steuern fällig werden, ergibt sich ein gewisser steuerrechtlicher Spielraum.

Rückstellungen verschieben die Steuerschuld in die Zukunft! – Sie sind Steueraufschub

Wer auf sinkende Steuersätze in der Zukunft spekuliert, kann mit einem Steuervorteil rechnen. Aus unserer Sicht ist das unseriös und zu vermeiden.

Die Pensionszusage sollte vielmehr so gestaltet sein, dass sie neben den unternehmerischen Absicherungspunkten auch gesamtwirtschaftlich einen Mehrwert darstellt. Bei der Analyse bestehender Pensionszusagen trifft das in der Regel nicht zu! Damit sind böse Überraschungen zum vermeintlichen Beginn des Ruhestandes vorprogrammiert, dies kann aber rechtzeitig überprüft und gegebenenfalls saniert werden. 

Wieviel darf die
Pensionszusage ausmachen?

„Prognosen sind schwierig, besonders wenn Sie die Zukunft betreffen…“

Der Gesetzgeber gibt uns hier zum Glück ein paar hilfreiche Anhaltspunkte, die bei einer Pensionszusage einzuhalten sind, damit sie auch steuerrechtlich anerkannt wird.

Die Pensionszusage darf

  1. maximal 80% der Gesamtpension ausmachen (Aktiveinkommen)
  2. inkl. sämtlicher sonstiger Pensionszahlungen das Letztgehalt nicht übersteigen
  3. und muss dem Fremdvergleich bestehen

Was bei vielen Pensionszusagen vernachlässigt wird sind sehr geringe Pensionskontoguthaben und der Wertverlust aufgrund der Inflation. Besonders bei Laufzeiten über 15 Jahren ergeben sich Fehlbeträge von über 34% – Mehr als ein Drittel! Alle erwartbaren Entwicklungen werden von uns laufend überwacht und gegebenfalls rechtzeitig gegengesteuert.

für Geschäftsführer und Mitarbeiter

Firmenpension mit Kapitalablöse

Witwen/Witwer Pension

Waisenpension

Berufsunfähigkeitspension

Invaliditätspension

Firmenpension

Berufsunfähigkeitspension

Invaliditätspension

Was kann zusätzlich abgesichert werden?

Mit der Pensionszusage können weitere Risiken im Erwerbsleben rund um die begünstigte Person abgesichert werden. Diese Aufwendungen sind ebenfalls Betriebsausgaben und reduzieren damit den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens.

Achtung: Regelmäßige Zahlungen an die begünstigte Person zählen als Einkommen und unterliegen damit der Einkommensteuer in der jeweiligen Progression.

Folgende Risiken können finanziell abgesichert werden:

1. Berufsunfähigkeit

2. Invalidität durch einen Unfall

Im Todesfall:

3. Witwer/Witwen Pension

4. Waisenpension

Die Pensionszusage stellt damit nicht nur eine Momentaufnahme dar, sondern muss laufend aktualisiert und an die jeweiligen familiären Lebenssituationen angepasst und aktualisiert werden. Dieser Service ist bei uns selbstverständlich.

 

Hälftesteuersatz

„Dieser begünstigte Steuersatz (§ 37 Abs 1 iVm Abs 5 EStG) aus dem Titel außerordentlicher Einkünfte kann unter Umständen greifen, wenn die Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe (Verkauf der Anteile oder Beendigung der Tätigkeit als GGF) aus folgenden Gründen erfolgt:

  1. Tod des Steuerpflichtigen
  2. Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
  3. wenn der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit einstellt und zumindest das 60. Lebensjahr vollendet hat

Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag an die Finanz zu. Der Steuerpflichtige muss, vereinfacht dargestellt, mindestens sieben Jahre lang selbständiger Unternehmer gewesen sein.

Die Anwendbarkeit führt zu einer Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz, welcher sich für das Gesamteinkommen im Rahmen einer Abschlussbilanz des GGF ergibt.“

Steuerberater mögen keine Pensionszusage

und Sie haben meistens Recht!

Die Skepsis der Steuerberater besteht zu Recht. Die meisten bestehenden Pensionszusagen sind mangelhaft.

Was sind die häufigsten Mängel, die Steuerberatern missfallen?

Wie bereits erläutert dient die Pensionszusage zum Aufbau einer betrieblichen Pension. Alle Aufwendungen dafür sind befreit von Lohnnebenkosten und es ist auch keine Sozialversicherung dafür zu entrichten. Für diese Zusage sind Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen bedeuten einen Steueraufschub, nicht zwingend eine Steuerersparnis.

Die garantierte Verzinsung der Rückdeckungsversicherung liegt im niedrigen einstelligen Prozentbereich, wenn nicht überhaupt bei Null. Damit benötigen diese Zusagen 30 oder mehr Jahre die angefallenen Kosten der Versicherung zu erwirtschaften. Mit klassischen Modellen gelingt dies meistens nicht. Damit ist eine 100% Deckung der Pensionszusage nicht gegeben und spätestens bei Pensionsantritt ergibt sich eine Nachschußverpflichtung für das Unternehmen! Bei rechtzeitiger Analyse kann hier eine „Sanierung“ oder Anpassung der bestehenden Pensionszusage mit unserer Hilfe erfolgen.

Unternehmerisch sind Rückstellungen zu bilden. Die Finanz ist mit dem Nachweis von 50% zufrieden. Was oft im Verkaufsgespräch, bei Abschluss der Pensionszusage vergessen wurde, ist die Erfordernis bis zum Pensionsantritt 100% des Kapitalerfordernis bereitzustellen. Dies kann ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage bringen.

Bei zeitgerechter Analyse der Ist-Situation und Hochrechnung auf die zu erwartbare Kapitalsumme, kann man in guten Wirtschaftsjahren mittels Zuzahlungen, aber auch anderer Möglichkeiten, die erforderlichen Rückstellungen aufbauen. Wir unterstützen hier gerne und zeigen alle Möglichkeiten auf. 

Das Thema Geldentwertung und damit verbunden der Kaufkraftverlust wird in den meisten Pensionszusagen vernachlässigt.

Wenn man vor 45 Jahren mit € 1.000,- etwas gekauft hat, muss man aktuell für die gleiche Ware das 4 bis 5-fache dafür ausgeben. Dies ist aber genauso bei Pensionszusagen einzurechnen.

Es nützt nichts wenn man zum Abschlusszeitpunkt sich eine Rente von monatlich € 1.000,- zugesichert hat und dies dann viele Jahre später nur einem Drittel oder der Hälfte an Kaufkraft entspricht; und oben drauf noch Brutto, da nimmt die Finanz auch noch einiges herunter.

Wir schauen, dass der erwartbare Kaufkraftverlust mit eingerechnet wird und auch die Wertentwicklung der Rückdeckungsversicherung entsprechend hoch ist, damit zum Pensionsantritt ausreichend Kapital für einen sorgenfreien Lebensstil zur Verfügung steht.

Du oder deine Klienten haben bereits eine Pensionszusage und Du möchtest wissen, ob diese mangelhaft sind? Nutze unseren kostenlosen Bestands Check!

 

Netto Cash Faktor ist entscheidend

Der NCF zeigt das Verhältnis der eingesetzten Liquiden Mittel zu jenem Barbetrag den man nach Entrichtung der Steuern und Abgaben zur freien Verfügung hat.

Klingt kompliziert, ist es aber nicht. Wir haben in zahlreichen Kundenterminen festgestellt, dass die Gewinnerwartungen einzelner Anlageformen sehr optimistisch dargestellt werden und oft die damit verbundenen Abgaben und Steuern „übersehen“ oder einfach heruntergespielt werden.

Der Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH muss bei einer Direktentnahme dafür mindestens KESt entrichten. An einem konkreten Beispiel:

Direktentnahme von € 1.000,-
Abzüglich KESt 27,5% -€ 275,-
ergibt Netto € 725,-

Daraus ergibt sich ein NCF – Netto Cash Faktor von 0,725

Wir rechnen den NCF bei bestehenden und auch künftigen Pensionszusagen aus und streben einen Wert von deutlich größer 1 an.

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Als Versicherungsmakler sind wir ausschließlich dem Kunden verpflichtet und nicht Erfüllungsgehilfen von Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen.

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sichere Betriebsübergabe vorbereiten

In speziellen Situationen kann eine Pensionszusage die einzige Möglichkeit für eine Kapitalablöse bei der Betriebsnachfolge sein

In welchen Situationen stellt sich eine Kapitalablöse des Unternehmens als schwierig bis geradezu unmöglich dar?

  1. In Familienbetrieben, wenn die Kinder die Eltern mit Geld in die gesicherte Pension auszahlen sollen.
  2. In Expertenbetrieben, die neben dem Spezialwissen des Gesellschafter Geschäftsführers wenig verwertbare Substanz haben und sich dieses Spezialwissen auch nicht transferieren lässt.

Neben diesen beiden gibt es noch weitere Situationen, zum Beispiel wenn die Kinder den Betrieb nicht übernehmen wollen oder wenn aufgrund des demographischen Wandels keine externen Übernehmer Interesse zeigen. 

Mit einer Pensionszusage kann hier zeitgerecht vorgesorgt werden und die Betriebsnachfolge finanziell abgesichert werden und auch der Druck für einen Mindestkaufpreis herausgenommen werden.

Vorteile für Dein Unternehmen

1. Keine Sozialversicherungsbeiträge

2. Keine Lohnnebenkosten

3. Laufende Steuerersparnis durch den Aufbau einer Pensionsrückstellung

4. Prämien zur Rückdeckungsversicherung sind als Betriebsrückstellung zu verbuchen

5. Auslagerung von Risiken auf einen Versicherer durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung

6. Moderne Form der Vergütung für erfolgreiche Gewerbetreibenden

Vorteile für begünstigte Personen

1. Auffüllen der Pensionslücke

2. Nutzung der zweiten Pensionssäule

3. Senkung privater Lohn-/Einkommensteuer in der Aktivzeit

4. Keine Sozialversicherungsbeiträge

5. Steueraufschub zur Rentenphase hin mit möglicher niedrigerer Progression

6. Höhere Erträge durch“Brutto-für-Netto“-Veranlagung der Beiträge

7. Gesichertes Pensionskapital auch bei Insolvenz des Unternehmens

Steuerliche Aspekte

* max. 80% des letzten Aktivbezugs

* Betriebspension und gesetzliche Pension zusammen dürfen 100% des letzten Aktivbezugs nicht übersteigen

Fremdvergleich bei Zusagen an GesellschafterGeschäftsführer oder nahe stehenden Personen

* Hätte eine gesellschaftsfremde Person ebenfalls diese Zusage erhalten?

Gleiches Pensionsalter für Männer und Frauen

Das gesetzliches Pensionsalter ist 65 Jahre